Am 15. September 2025 gehen um 11 Uhr die Poller rund um den Hauptmarkt in Betrieb. Wer diesen Bereich künftig außerhalb der Lieferzeiten (6-bis 11 Uhr am Morgen) befahren will, benötigt eine Vignette zum Herunterfahren der Poller.
Da die Poller-Linie am Stockplatz noch nicht gebaut ist, besteht noch die Möglichkeit, über die Stock- und die Jakobstraße sowie die Judengasse auf den Hauptmarkt zu gelangen. Um das zu verhindern, werden in diesen Straßen – wie beim Weihnachtsmarkt – zunächst Sperren aufgestellt. Es handelt sich dabei um dauerhaft geschlossene Sperren. Das bedeutet: Die drei Straßen werden in dieser Übergangszeit für Fahrzeuge zur Sackgasse. Zu Fuß ist die Stelle jedoch barrierefrei passierbar.
Die Sperren werden am 15. September aufgestellt. Sobald die Poller um 11 Uhr in Betrieb gehen, liegen die Gebäude Jakobstraße 1 bis 7, 32 bis 34 sowie Judengasse 1 bis 4 sowie 7 in dem mit Pollern geschützten Bereich. Die Zufahrt erfolgt dann über den Hauptmarkt. Hierfür ist nach 11 Uhr eine Ausnahmegenehmigung mit Vignette notwendig. Die Sperren werden wieder abgebaut, sobald die Poller-Linie am Stockplatz in Betrieb geht. Der Baubeginn hierfür ist für Anfang 2026 geplant.
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In Planung für Anfang 2026: Poller-Linie Stockplatz zwischen Sparda-Bank und New Mintons
Eine Vignette erhalten Sie nur in Verbindung mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone. Diese Genehmigung können Sie beantragen, wenn Sie einen Stellplatz im Pollerbereich des Hauptmarktes besitzen oder aufgrund Ihrer Tätigkeit eine zwingende Notwendigkeit zum Einfahren besteht.
Wenden Sie sich einfach an die Straßenverkehrsbehörde, um die Vignette zu erhalten.
Bitte beachten Sie: Wir erwarten eine hohe Nachfrage, weshalb es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wir empfehlen daher, die Vignette rechtzeitig zu beantragen. Für einmalige Einfahrten, z.B. wegen eines Umzugs, kann eine Einmal-Einfahrt (Absenken der Poller mittels Telefonanruf) beantragt werden.
Zwar sind während der Lieferzeit von 6 bis 11 Uhr morgens die Poller unten, trotzdem darf man die Fußgängerzone auch dann nur in bestimmten Fällen befahren. Das regelt die Straßenverkehrsordnung und gilt auch unabhängig von den Pollern.