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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit vor, wie die Leistungen sich entsprechen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist Personen zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder der Personengruppe der Älteren oder der dauerhaft voll Erwerbsgeminderten zugehörig sind und die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Ältere Personen haben die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XII erreicht. Danach erreichen Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze dann bei 67 Jahren.

Dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Es darf allerdings kein Ausschlussgrund gegeben sein. Keinen Anspruch hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leistungen erhält auch nicht, wessen Kinder oder Eltern ein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches ab 100.000 Euro haben. Der Grenzbetrag ist auf jedes Elternteil und jedes Kind getrennt zu beziehen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag gewährt, wobei der Leistungsbeginn auf den Ersten des Monats zurückwirkt, in dem der Antrag eingegangen ist.

Der Umfang der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht weitestgehend der Hilfe zum Lebensunterhalt.

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