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Kontakte - Naturschutzbehörden

    Kommentar

    Untere Naturschutzbehörde

    Untere Naturschutzbehörde ist die kreisfreie Stadt Trier. Innerhalb der Stadtverwaltung ist der Aufgabenbereich „Naturschutz" dem Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau- und Umweltordnung übertragen worden. Außerhalb der Stadt Trier ist die jeweils örtlich zuständige Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt Ansprechpartner.

    Kontakt:
    Untere Naturschutzbehörde
    Am Augustinerhof
    Verwaltungsgebäude VI
    54290 Trier
    Tel.: 0651/718-1602
    E-Mail: umwelt(at)trier.de

    Obere Naturschutzbehörde

    Obere Naturschutzbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz (SGD).

    Kontakt:
    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
    Stresemannstraße 3-5
    56068 Koblenz
    Postfach 20 03 61
    Tel.: 0261/120-0
    Fax: 0261/120-2200
    E-Mail: poststelle(at)sgdnord.rlp.de

    Oberste Naturschutzbehörde

    Oberste Naturschutzbehörde für das Land Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität in Mainz.

    Kontakt:
    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz
    Kaiser-Friedrich-Straße 1
    Postfach 3160
    55021 Mainz
    Tel. (Zentrale): 06131/16-0
    E-Mail: poststelle(at)mkuem.rlp.de

    Fachbehörde

    Das Landesamt für Umwelt nimmt die Aufgaben einer reinen Fachbehörde im Bereich des Naturschutzrechts wahr. Neben der Erfassung, Pflege und Aufbereitung landschaftsbezogener Daten ist eine wesentliche Aufgabe des Landesamtes die fachlich-gutachterliche Beratung der Naturschutzbehörden.

    Kontakt:
    Landesamt für Umwelt (LfU)
    Kaiser-Friedrich-Straße 7
    55116 Mainz/Rhein
    Tel.: 06131/60330
    Fax: 06131/1432966
    E-Mail: poststelle(at)lfu.rlp.de

    Zuständigkeiten

    In den weitaus meisten Fällen liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Naturschutzgesetze bei der unteren Naturschutzbehörde. Bei der Ausweisung bestimmter Schutzgebiete, bei Befreiungen oder bei Verfahren auf der Ebene der oberen oder obersten Behörden (zum Beispiel gehobene wasserrechtliche Erlaubnis durch die obere Wasserbehörde oder auch straßenrechtliche Planfeststellungen) werden die naturschutzrechtlichen Belange jedoch von der gleich geordneten, also oberen oder obersten Naturschutzbehörde vertreten. Darüber hinaus tritt bei Maßnahmen durch Landkreise oder kreisfreie Städte an die Stelle der unteren die obere Naturschutzbehörde.