Bei der Aufnahme von Schutzsuchenden in Deutschland sind alle Verwaltungsebenen (Bund, Land und Kommune) involviert. In den unterschiedlichen Phasen eines Asylverfahrens sind diese für verschiedene Aufgabenbereiche zuständig.
Die Verteilung von Asylsuchenden erfolgt in Deutschland nach einem Verteilschlüssel, dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Rheinland-Pfalz nimmt 4,8 % aller Asylsuchenden in Deutschland auf. Die Unterbringung der Menschen erfolgt zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes. Diese heißen in Rheinland-Pfalz Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende (AfA), ein Standort befindet sich in Trier. Die Zuständigkeit liegt bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). In allen Einrichtungen gibt es einen Sozialdienst, der sich um die soziale Betreuung der Bewohnenden kümmert.
Während des Aufenthaltes in der AfA durchlaufen die Geflüchteten verschiedene Prozesse, wie zum Beispiel die Registrierung, die Erteilung des Ankunftsnachweises, die medizinische Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt, die Antragstellung und Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Seit 2023 gibt es in Rheinland-Pfalz drei Verteilquoten: VQA – Verteilquote Asyl, VQUS – Verteilquote Ukraine und Sonderprogramme sowie VQSp – Verteilquote Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler. Personen, die über die Verteilquoten VQUS und VQSp zugewiesen werden, erhalten in der Regel Leistungen beim Jobcenter oder im Bereich der Grundsicherung beim Amt für Soziales und Wohnen.
Wenn Geflüchtete der Verteilquote Asyl der Stadt Trier zugewiesen werden, ist das Amt für Soziales und Wohnen für die Unterbringung sowie Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig. Seit Januar 2017 erhalten zugewiesene Personen in der Stadt Trier die elektronische Gesundheitskarte, die in Kooperation mit der zuständigen Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) eingeführt wurde.
Ist das Asylverfahren positiv abgeschlossen, erhalten die Schutzsuchende Leistungen durch das Jobcenter. Ab diesem Moment haben sie auch Anspruch auf Kindergeld. Grundsicherung durch das Amt für Soziales und Wohnen erhalten nach Abschluss des Asylverfahrens Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die die Altersgrenze nach §41 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XII erreicht haben.
In Trier werden die Menschen in der Regel zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Im Auftrag der Stadt organisieren verschiedene Träger das Leben in den Gemeinschaftsunterkünften. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen des Caritasverbandes Trier und des Diakonischen Werks Trier kümmern sich um die soziale Betreuung. Sie helfen dabei in allen Fragen des täglichen Lebens und begleiten damit die ersten Schritte zur Integration: Ausfüllen von Formularen, Übersetzen von Briefen, Anmelden zum Integrationskurs, in der Schule oder Kita, Organisation von Arztterminen, Kontakt zu Behörden, Vermittlung zu Beratungsdiensten, Unterstützung bei der Wohnungs- und Jobsuche, Auszugsmanagement und vieles mehr. Die Bürgerservice gGmbH ist für die Her- und Einrichtung der städtischen Gemeinschaftsunterkünfte zuständig und organisiert die Hausmeisterdienste.
Bereits im laufenden Asylverfahren können Menschen eine Arbeit aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde (in Trier: Amt für Ausländerfragen) zustimmt. Bei Arbeitsaufnahme muss jedoch auch das Amt für Soziales Wohnen informiert werden, da dies zur Reduzierung der Leistungen führt. Nach einem positiven Asylbescheid durch das BAMF ist keine Zustimmung bei Arbeitsaufnahme durch die Ausländerbehörde mehr notwendig.
Es gibt in Trier zahlreiche Institutionen und Vereine, die mit einem breiten Angebot den Integrationsprozess der Schutzsuchenden unterstützen. Diese findet man mit ihren Angeboten auf der städtischen Webseite „Integration in Trier“.
Stand: Februar 2025